Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 160

§ 160 – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragssätze in der Rentenversicherung, normal normal in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen normal normal normal arabic festzusetzen.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung kann die Beitragssätze in der Rentenversicherung festlegen.
  • Dies geschieht durch eine Rechtsverordnung.
  • Der Bundesrat muss dieser Regelung zustimmen.
  • Die Beitragsbemessungsgrenzen werden ebenfalls festgelegt.
  • Die Regelung ergänzt die Anlage 2.